Welche Finnair-Fluege sind abgedeckt?
Die EU-Verordnung 261/2004 gilt fuer Ihren Finnair-Flug, wenn:
- Der Flug von einem beliebigen Flughafen in der EU oder im EWR abfliegt (dies umfasst alle Abfluege von Helsinki und jeder anderen EU-Stadt, die Finnair bedient), unabhaengig vom Zielort; ODER
- Der Flug von ausserhalb der EU/des EWR in die EU/den EWR einfliegt und von Finnair durchgefuehrt wird (einer EU-lizenzierten Fluggesellschaft).
Da Finnair eine finnische Fluggesellschaft ist — und Finnland EU-Mitgliedstaat — sind selbst Finnairs eingehende Langstreckenfluege aus Asien und Nordamerika nach Helsinki auf dem Rueckflug abgedeckt. Ein Passagier, der mit Finnair von Tokio nach Helsinki fliegt, ist beispielsweise auf dieser Einreisestrecke durch EU261 geschuetzt.
Was loest eine Entschaedigung aus?
Drei unterschiedliche Situationen begruenden Entschaedigungsansprueche gemaess EU261:
Flugverspaetungen: Wenn Ihr Finnair-Flug am endgueltigen Zielort 3 oder mehr Stunden spaeter als geplant angekommen ist, steht Ihnen eine Ausgleichszahlung zu. Die Verspaetung wird bei der Ankunft gemessen — nicht beim Abflug. Ein Flug, der 4 Stunden verspaetet abhebt, aber nur 2 Stunden und 50 Minuten verspaetet landet, erfuellt die Voraussetzung nicht.
Flugannullierungen: Wenn Finnair Ihren Flug annulliert und Ihnen weniger als 14 Tage Vorankuendigung gewaehrt, ist eine Ausgleichszahlung geschuldet — es sei denn, die Annullierung wurde durch aussergewoehnliche Umstaende verursacht. Wenn Sie mehr als 14 Tage Vorankuendigung erhalten haben und Ihnen ein Alternativflug angeboten wurde, entfaellt der Entschaedigungsanspruch fuer die Annullierung selbst (Ihr Recht auf Erstattung bleibt jedoch bestehen).
Nichtbefoerderung: Wenn Finnair Sie unfreiwillig daran hindert, einen Flug zu besteigen, auf dem Sie bestaetigt gebucht waren (typischerweise aufgrund von Ueberbuchung), haben Sie Anspruch auf sofortige Entschaedigung am Gate sowie das Recht, zwischen Erstattung und Umbuchung zu waehlen.
Die Ausnahme der aussergewoehnlichen Umstaende
Finnair kann die Zahlung einer Entschaedigung rechtmaessig verweigern, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Stoerung durch aussergewoehnliche Umstaende verursacht wurde, die auch bei Ergreifung aller zumutbaren Massnahmen nicht haetten vermieden werden koennen. Anerkannte Umstaende umfassen typischerweise: schwere Stuerme oder Vulkanasche, die einen sicheren Betrieb verhindern, Streiks der Flugsicherung, Sicherheitsbedrohungen, die eine Durchsuchung des Flugzeugs erfordern, sowie bestimmte nicht entdeckbare Herstellungsmaengel.
Worauf sich Finnair hingegen nicht berufen kann: routinemaessige Triebwerksfehler, Reifenprobleme, Softwarefehler, Personalplanungsfehler bei der Besatzung, verspaetete Zubringerflugzeuge, deren Ursache nicht aussergewoehnlich war, sowie kommerzielle Ueberbuchungsentscheidungen. Dies sind normale betriebliche Risiken, die eine kompetente Fluggesellschaft beherrscht — und die EU-Verordnung 261/2004 wurde genau zu dem Zweck geschaffen, Passagiere zu schuetzen, wenn dies nicht gelingt.